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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Usbekistan


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939). 

2. Beweisaufnahme

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939). 

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf  § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

  • Anerkennung und Vollstreckung
    Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.


II. Ausgehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO). 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen: 
    Die deutsche Botschaft in Taschkent kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
  4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach usbekischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den usbekischen Behörden auch Zwang angewandt werden. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen: 
    Die deutsche Botschaft in Taschkent erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. 


III. Eingehende Ersuchen  

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
  4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des  § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.

    Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.


IV. Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                    Stand der Bearbeitung: 08.03.2021(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
          Dieser Länderabschnitt wurde am 13.08.2021 aktualisiert (vgl. auch
          die Vorbemerkungen zum Länderteil)