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§ 119
Nachweis der formlosen Zustellung
Nachweis der formlosen Zustellung
(1) Nimmt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellung durch einfache Übergabe selbst vor, so hat er ein datiertes Empfangsbekenntnis nach dem Vordruck ZRH 2 aufzunehmen.
(2) Wird die Zustellung durch einfache Übergabe von einem Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister ausgeführt, so hat er sich eine datierte Bescheinigung über den Empfang des zuzustellenden Schriftstücks von dem Empfänger ausstellen zu lassen. Aufgrund dieser Bescheinigung erteilt der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 3.