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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 118  
Allgemeines


(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019 in der jeweils aktuellen Fassung) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr  nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.

(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.

(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.