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§ 118
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019 in der jeweils aktuellen Fassung) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.
(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.