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§ 124
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
Zustellungszeugnisse im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965
Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist das Zustellungszeugnis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung ausschließlich nach dem Vordruck ZRH 1 zu erteilen. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Im Übrigen ist nach § 122 zu verfahren.