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§ 117
Keine Auslagenerstattung
Keine Auslagenerstattung
Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.
Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke erscheint, nicht ersetzt.