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§ 116
Durchführung der förmlichen Zustellung
Durchführung der förmlichen Zustellung
(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch deutsches Recht vorgeschriebenen Form zu erledigen, so ist nach den Vorschriften der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern nicht zwingende Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.