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Zustellung durch Postdienste
(1) Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis erfolgen (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Soweit im Anwendungsbereich das Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob einer Postzustellung im Empfangsstaat wegen des von der Bundesrepublik Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Postzustellungen ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.
(3) Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken der Vordruck ZRH 6 beigefügt werden. Dieser ist in englischer, französischer oder der Amtsprache des Empfangsstaates auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg (§ 183 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung).