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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 51  
Zustellung durch ausländische Stellen


(1) Soll die Zustellung durch eine ausländische Stelle bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist hierzu der Vordruck ZRH 1 zu benutzen.

(2) In dem Zustellungsantrag ist außer dem zuzustellenden Schriftstück, dem Zustellungsempfänger und seiner Anschrift auch die Rechtssache sowie Name und Stellung der Verfahrensbeteiligten anzugeben. Dabei ist das zuzustellende Schriftstück nach seiner Art (beispielsweise Klage, Widerklage, Ladung, Urteil) so zu kennzeichnen, dass bei der erledigenden Stelle keine Zweifel darüber aufkommen können, ob die Zustellung in einer Zivil- oder Handelssache erbeten wird.

(3) In dem Zustellungsantrag ist ferner anzugeben, ob die formlose und hilfsweise die förmliche oder sogleich die förmliche Zustellung beantragt wird. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Stellen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

(4) Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind nach Artikel 7 Absatz 2 die Eintragungen in den Vordruck ZRH 1 in englischer, französischer oder in der Sprache des ersuchten Staates zu machen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen.