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§ 52
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.
(3) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.