/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 52  
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen


(1) Deutsche Auslandsvertretungen sollen nur nach Maßgabe der §§ 14, 15 und des Länderteils um Durchführung von Zustellungen in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Es bedarf eines formlosen Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zustellung durch eine Auslandsvertretung kann nur formlos, also ohne Anwendung von Zwang, erfolgen.

(3) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.