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§ 53
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1) Sofern in der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. Bei Zustellungen an mehrere Empfänger ist für jeden Empfänger ein gesonderter Zustellungsantrag zu stellen.
(2) Im Übrigen findet § 35 Anwendung. Hinsichtlich Terminen und Fristen ist dabei zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.