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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 54  
Zustellung an einen ausländischen Staat oder einen ausländischen Diplomaten


(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen ausländischen Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll und kein Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 der Zivilprozessordnung bestellt ist.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Dem Ersuchen und Anlagen sind Übersetzungen beizufügen. Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. Die Übermittlung beziehungsweise Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn auswärtige Interessen nicht entgegenstehen. § 51 Absatz 2 ist zu beachten.

(3) Die Zustellung administrativer oder justizieller Hoheitsakte an eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland stellt wegen des Hoheitscharakters der Zustellung einen Verstoß gegen die gemäß Artikel 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beziehungsweise Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 zwingend zu garantierende Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der ausländischen Vertretung dar. Schriftstücke dürfen daher einer ausländischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugestellt werden. Darüber hinaus sind ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel nicht zustellungsbevollmächtigt, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.