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§ 25
Denkschrift
Denkschrift
(1) In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. Soweit der Sachverhalt einen ausländischen Staat oder Angehörigen einer ausländischen Auslandsvertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen, um die Erledigung des Ersuchens zu fördern.
(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die Amtssprache des ausländischen Staates zu versehen.