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Ersuchen an ausländische Stellen
(1) Ersuchen an ausländische Stellen sind Übersetzungen beizufügen, einschließlich Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke sowie etwaiger weiterer Anlagen (beispielsweise Transfervermerk und Prüfprotokoll). Näheres und Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil. Die Übersetzungen sind von einem Übersetzer zu fertigen und zu beglaubigen, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist, sofern sich aus dem Länderteil nichts anderes ergibt.
(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Näheres ebenso wie Ausnahmen ergibt sich aus dem Länderteil. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.
(3) Bei Zustellungen an ausländische Staaten oder an ausländische Diplomaten ergibt sich die Erforderlichkeit von Übersetzungen aus § 38 Absatz 4 beziehungsweise § 54 Absatz 2.
(4) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung auf § 37 und im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung auf § 56 Absatz 2 verwiesen. Im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. Näheres ebenso wie Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.