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§ 27
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
Bei Ersuchen, die durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden können (§ 14), sind Übersetzungen des Ersuchens und der Anlagen nicht erforderlich. Falls jedoch bei Zustellungsanträgen Grund für die Annahme besteht, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so empfiehlt es sich, Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen. In Staaten mit mehreren Amtssprachen ist die Sprache zu wählen, die der Zustellungsempfänger vermutlich beherrscht.