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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 14  
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit


(1) Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Zustellungen und Beweisaufnahmen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind (siehe Länderteil). Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Schriftstücke zudem nur an solche Empfänger zustellen, die freiwillig zur Annahme bereit sind (formlose Zustellung, § 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Die Zustellung wird von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (§§ 170, 171 der Zivilprozessordnung) bewirkt. Auch Vernehmungen oder sonstige Beweisaufnahmen dürfen deutsche Auslandsvertretungen nur dann selbst durchführen, wenn die betroffenen Personen freiwillig mitwirken.

(2) Innerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in begründeten Ausnahmefällen darum ersucht werden, selbst Zustellungen und Vernehmungen durchzuführen (§ 1067 Absatz 1 und § 1072 Nummer 3 der Zivilprozessordnung).
 
(3) Außerhalb der Europäischen Union sollen deutsche Auslandsvertretungen nur in den Fällen des § 183 Absatz 4 und des § 363 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung darum ersucht werden, Zustellungen und Beweisaufnahmen selbst durchzuführen, nämlich wenn
 
  1. nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit mit einer Durchführung der Zustellung oder der Beweisaufnahme durch die zuständige ausländische Stelle zu rechnen ist (beispielsweise in Eilsachen) oder
  2. eine Zustellung an einen ausländischen Staat oder an einen entsandten Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretung oder eine in dessen Privatwohnung lebende Person zu bewirken ist (§ 15) oder
  3. ein sonstiger zu begründender Ausnahmefall (beispielsweise bei der Beurkundung von Erklärungen nach deutschem Recht) vorliegt.
Ist für die deutsche Entscheidung die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Zustellungsstaat beabsichtigt, soll in der Regel zunächst die zuständige ausländische Stelle um Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ersucht werden, um sicherzustellen, dass die Zustellung im Zustellungsstaat anerkannt wird.
 
(4) Hängt die Befugnis der deutschen Auslandsvertretung von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person ab, ist im Ersuchen alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit dieser Person bekannt ist.
 
(5) Soll ein Vernehmungsersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, deren ständige Besetzung mit einem gemäß § 19 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugten oder gemäß § 19 Absatz 2 des Konsulargesetzes ermächtigten Beamten nicht gewährleistet ist, empfiehlt es sich, vorher Rückfrage beim Auswärtigen Amt (auch telefonisch) wegen der derzeitigen Besetzung zu halten.