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Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
(1) Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Zustellungen und Beweisaufnahmen nur dann selbst erledigen, wenn sie hierzu im Empfangsstaat befugt sind (siehe Länderteil). Deutsche Auslandsvertretungen dürfen Schriftstücke zudem nur an solche Empfänger zustellen, die freiwillig zur Annahme bereit sind (formlose Zustellung, § 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Die Zustellung wird von der Auslandsvertretung durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger selbst beziehungsweise an seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (§§ 170, 171 der Zivilprozessordnung) bewirkt. Auch Vernehmungen oder sonstige Beweisaufnahmen dürfen deutsche Auslandsvertretungen nur dann selbst durchführen, wenn die betroffenen Personen freiwillig mitwirken.
- nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit mit einer Durchführung der Zustellung oder der Beweisaufnahme durch die zuständige ausländische Stelle zu rechnen ist (beispielsweise in Eilsachen) oder
- eine Zustellung an einen ausländischen Staat oder an einen entsandten Beschäftigten der deutschen Auslandsvertretung oder eine in dessen Privatwohnung lebende Person zu bewirken ist (§ 15) oder
- ein sonstiger zu begründender Ausnahmefall (beispielsweise bei der Beurkundung von Erklärungen nach deutschem Recht) vorliegt.