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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 15  
Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen


(1) Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaats. Zustellungen an diese Personen erfolgen daher durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (183 Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung), sofern nicht nach der EU-Zustellungsverordnung die Postzustellung möglich ist. Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(2) Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden. Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.

(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.