Aktueller Inhalt:
§ 16
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
Allgemeines zur Zuständigkeit ausländischer Stellen
(1) Ausländische Stellen müssen bei Zustellungen in das Ausland in Anspruch genommen werden, sofern die Zustellung nicht unmittelbar durch Postdienste, elektronische Dienste oder deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) bewirkt wird.
(2) Ausländische Stellen müssen für Beweisaufnahmen im Ausland in Anspruch genommen werden, sofern der Beweis weder unmittelbar (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) noch durch deutsche Auslandsvertretungen (§§ 14 und 15) erhoben wird.
(3) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ausländischer Stellen richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Näheres zur Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeit ausländischer Stellen ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt.