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Fassung der Ersuchen
(1) Für Ersuchen an ausländische Stellen nach der EU-Zustellungsverordnung, der EU-Beweisaufnahmeverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind sowohl die Formblätter als auch die Sprachen, in denen sie auszufüllen sind, vorgeschrieben. Im Bereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind nur die Sprachen vorgeschrieben; für ein entsprechendes Ersuchen wird die Verwendung des von der Haager Konferenz zur Verfügung gestellten Vordrucks ( ZRH 8) empfohlen.
(2) Sind keine Formblätter oder Vordrucke vorgesehen, sind Ersuchen grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen und erforderlichenfalls nach § 26 zu übersetzen. Sie sollen auch für ausländische Stellen leicht verständlich sein.
(3) Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nur zulässig, wenn sie bei ihrer erstmaligen Verwendung zusammen mit den ungekürzten Bezeichnungen eingeführt werden. Das Ersuchen und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. In Schreiben, die für ausländische Stellen bestimmt sind, darf auch weder auf Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift noch auf Anordnungen der Justizverwaltungsbehörden (beispielsweise Erlasse oder Verfügungen) Bezug genommen werden.
(4) In dem Ersuchen ist die ersuchte Stelle genau zu bezeichnen. Steht ihre Zuständigkeit nicht fest, ist der Zusatz "[...] oder an die zuständige Stelle" beizufügen. Ist die zu ersuchende Stelle unbekannt, ist das Ersuchen allgemein "An die zuständige Stelle für den Ort [...]" zu richten.
(5) Für den ausländischen Staat und seine Behörden sind die amtlichen Bezeichnungen entsprechend dem vom Auswärtigen Amt geführten Staatenverzeichnis zu verwenden.
(6) Besonders eilig zu behandelnde Sachen sind auf dem Ersuchen in hervorgehobener Weise kenntlich zu machen, beispielsweise durch einen Vermerk "Eilsache, nächster Gerichtstermin am [...]".
(7) Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben. In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.