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Arten der Ersuchen und Postzustellungen
Im Rechtshilfeverkehr wird wie folgt unterschieden:
1. Zustellungsanträge sind auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:
a) Ersuchen an ausländische Stellen oder an deutsche Auslandsvertretungen:
aa) Im vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr können formlose Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt wird, wenn er zur Annahme bereit ist;
bb) Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr können förmliche Zustellungen beantragt werden, mit denen die Zustellung entweder in der Form, die durch das Recht des ersuchten Staates für gleichartige inländische Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt wird, die der ersuchende Staat gewünscht hat;
cc) Die EU-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 Absatz 2 wird verwiesen.
b) Postzustellungen:
Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind Zustellungen durch Postdienste grundsätzlich zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 der Zivilprozessordnung). Näheres ergibt sich aus dem Länderteil.
2. Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Vornahme anderer gerichtlicher Handlungen richten sich insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die Anhörung und Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, die Einnahme eines Augenscheins, die Aufnahme eines Urkundenbeweises, die Prüfung von Urkunden, die Abnahme von Eiden oder die Vornahme eines Sühneversuchs.
3. Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.
4. Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- oder Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben und von ihnen übernommen werden soll.
5. Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.
6. Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts. Sie können insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968, gestellt werden. Einfach gelagerte Anfragen können auch über die deutsche Kontaktstelle im EJN für Zivil- und Handelssachen beantwortet werden.