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§ 4
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung
(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:
- „ausgehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
- „eingehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
- „ausländische Stellen“ die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
- „ausländische Vertretungen“ die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
- „deutsche Auslandsvertretungen“ die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.
(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter.