§ 4  
Begriffsbestimmungen, Gleichstellungsbestimmung


(1) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnet der Ausdruck:

  1. „ausgehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine deutsche Justizbehörde an eine ausländische Stelle oder an eine deutsche Auslandsvertretung richtet;
  2. „eingehende Ersuchen“ die Ersuchen, die eine ausländische Stelle oder Vertretung an eine deutsche Justizbehörde richtet;
  3. „ausländische Stellen“ die nichtdeutschen Behörden und Stellen im Ausland;
  4. „ausländische Vertretungen“ die ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Inland;
  5. „deutsche Auslandsvertretungen“ die deutschen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland.

(2) Status- und Funktionsbestimmungen gelten jeweils für alle Geschlechter.