Aktueller Inhalt:
§ 34
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
- Zustellung durch ausländische Empfangsstellen,
- Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen,
- Zustellung durch Postdienste,
- unmittelbare Zustellung.