§ 34  
Allgemeines


(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.

(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.

(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:

  • Zustellung durch ausländische Empfangsstellen,
  • Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen,
  • Zustellung durch Postdienste,
  • unmittelbare Zustellung.