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§ 34a
Anschriftenermittlung
Anschriftenermittlung
Bei der Ermittlung einer Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat leistet der andere Mitgliedstaat nach Artikel 7 der EU-Zustellungsverordnung Unterstützung. Nähere Informationen hierzu sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar.