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Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisentscheidungen und Vollstreckungsbescheiden müssen Einlassungs- oder Einspruchsfristen für den Zustellungsempfänger besonders bestimmt werden (§ 274 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 339 Absatz 2, § 495 und § 700 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Dies gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen (§ 112, § 113 Absatz 1 und 2, § 124, § 269 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 12, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Die Termine sind durch das Gericht so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Fristen die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen.
(3) In Ladungen und den dazugehörigen Anlagen können zwar die prozessualen Nachteile, beispielsweise Auferlegung von Kosten oder einer Verzögerungsgebühr, hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Ordnungsmaßnahmen wie zum Beispiel Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft dürfen für diesen Fall jedoch nicht angedroht werden.