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§ 6
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:
- der unmittelbare Verkehr zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
- der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
- der ministerielle Weg, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
- der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.
(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn die Übermittlungswege in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht zugelassen sind.
(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.