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§ 13
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
Allgemeines zur Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Konsularsachen ergibt sich aus dem Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist.
(2) Die konsularischen Amtsbezirke der deutschen Auslandsvertretungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes verzeichnet (siehe Nummer 7.9.1 der Einführung).