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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 56  
Allgemeines


(1) Die EU-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Arten der Beweisaufnahme:

(2) Die Formblätter der EU-Beweisaufnahmeverordnung einschließlich der Eintragungen in diese und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formblätter können auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen abgerufen werden.