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§ 57
Zentralstelle
Zentralstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.
(2) Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. § 32 Absatz 3 findet Anwendung.