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Maßnahmen der ersuchenden Stelle
(1) Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (beispielsweise per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit, wie folgt zu verfahren:
- Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nach Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung;
- im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Artikel 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704).
(2) Bei Ersuchen sollen Nachfragen regelmäßig schriftlich erfolgen; im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung kann hierzu das Formblatt I verwendet werden. Für die Übermittlung ist grundsätzlich der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, das in einigen Staaten mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.
(3) Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle (§ 9) zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Kopien des Ersuchens, der Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.