§ 58  
Stellung des Ersuchens


Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.