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§ 58
Stellung des Ersuchens
Stellung des Ersuchens
Die Durchführung einer Beweisaufnahme durch ein ersuchtes Gericht ist mit dem Formblatt A zu beantragen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist. Hinsichtlich etwaiger Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.