Aktueller Inhalt:
§ 58a
Ersuchen um Vernehmung
Ersuchen um Vernehmung
(1) Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist im Formblatt A unter Nummer 10 der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. Dem ersuchten Gericht wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand unter Nummer 11.2.7 auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2) Im Formblatt A ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll (Nummer 11.2.9).
(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen deutschen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) in einer Anlage zu Nummer 11.2.8 des Formblatts A wörtlich anzuführen. Zugleich ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4) Bei Ersuchen um Vernehmung einer Partei ist unter Nummer 11.2.10 des Formblatts A darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind in einer Anlage zu Nummer 11.2.10 des Formblatts A wörtlich anzuführen.