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§ 59
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist in Nummer 12.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.