Aktueller Inhalt:
§ 60
Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung
Möglichkeiten der Anwesenheit und Beteiligung
(1) Das ersuchende Gericht, Verfahrensbeteiligte und deren Vertreter können bei der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts anwesend sein und sich auch aktiv an dieser beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen (§§ 61, 62) erfüllt sind.
(2) Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung (§ 60a).
(3) Eine aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme, etwa durch das Stellen ergänzender Fragen, ist sowohl bei physischer Präsenz als auch bei einer Video- oder Telefonzuschaltung möglich.