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§ 62
Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Anwesenheit und Beteiligung von Richtern und Sachverständigen nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Deutsche Richter und Sachverständige dürfen bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 9.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 9.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3) Wenn die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von deutschen Richtern und Sachverständigen eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 9.3 des Formblatts A).
(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme mit.
(5) Ob die Anzeige der Anwesenheit vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist, bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
(6) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).