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§ 61
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten nach Artikel 13 der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend sein. Die physische Anwesenheit ist dem ersuchten Gericht nur anzuzeigen (Nummer 8.1 des Formblatts A); die Anwesenheit per Video- oder Telefonzuschaltung ist zusätzlich zu beantragen (Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(2) Eine aktive Beteiligung ist zu beantragen (Nummer 8.2 des Formblatts A, bei einer Video- oder Telefonzuschaltung zusätzlich Nummer 12.2 des Formblatts A, Formblatt N, § 60a).
(3) Wenn die Anwesenheit oder aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts eine Verdolmetschung erforderlich macht, ist auch diese zu beantragen (Nummer 8.3 des Formblatts A).
(4) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I den Termin und den Ort und gegebenenfalls auch die Bedingungen für die aktive Beteiligung von Verfahrensbeteiligten und deren Vertretern an der Beweisaufnahme mit.
(5) Die Erhebung von Kosten ist auch für eine Verdolmetschung zulässig (Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).