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§ 60a
Zuschaltung per Video oder Telefon
Zuschaltung per Video oder Telefon
(1) Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, es ihm selbst und auch den Verfahrensbeteiligten sowie deren Vertretern zu ermöglichen, sich per Video oder Telefon zu der Beweisaufnahme zuzuschalten (Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Nummer 12.2. des Formblatts A und Formblatt N). Eine solche Zuschaltung ermöglicht, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls auch aktiv an dieser zu beteiligen (Artikel 13 und 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) Das ersuchte Gericht entspricht der Bitte des ersuchenden Gerichts nach einer Video- oder Telefonzuschaltung, wenn diese mit seinem nationalen Recht vereinbar und nicht mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Lehnt es die Bitte ab, teilt es dies dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt H mit.
(3) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.