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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 63  
Voraussetzungen, Übermittlungsweg, Form der unmittelbaren Beweisaufnahme


(1) Zu unmittelbaren Beweisaufnahmen in anderen Mitgliedstaaten sind deutsche Gerichte und von diesen beauftragte Sachverständige befugt (Artikel 19 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Um eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat handelt es sich auch dann, wenn eine Person von dort per Video oder Telefon für ihre Vernehmung durch ein deutsches Gericht oder durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zugeschaltet wird (Artikel 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
 
(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist nur zulässig, wenn sie
  1.  von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats bewilligt worden ist, und
  2.  freiwillig und ohne Zwang erfolgt (Artikel 19 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 
(3) Die Bewilligung ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit dem Formblatt L bei der von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung als zuständig benannten Behörde (siehe Länderteil) zu beantragen. Hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse wird auf § 56 Absatz 2 verwiesen.
 
(4) Soll die unmittelbare Beweisaufnahme im Einklang mit dem deutschen Verfahrensrecht per Video oder Telefon durchgeführt werden, ist zusätzlich auch das Formblatt N auszufüllen und dem Antrag beizufügen. In diesem Fall kann bei der zuständigen Behörde auch Unterstützung bei der Suche nach einem Dolmetscher beantragt werden (Nummer 9 des Formblatts N).
 
(5) Die zuständige Behörde kann Bedingungen für die Durchführung der Beweisaufnahme festlegen (Formblatt M). Sie kann zudem ein ausländisches Gericht damit beauftragen, auf die Einhaltung der Bedingungen hinzuwirken oder praktische Unterstützung bei der Durchführung der Beweisaufnahme zu leisten (Artikel 19 Absatz 4 und 6 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
 
(6) Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang über das Ersuchen, so erinnert das ersuchende Gericht an die Bescheidung (Formblatt F). Entscheidet die zuständige Behörde daraufhin nicht innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Erinnerung, so gilt das Ersuchen als bewilligt (Artikel 19 Absatz 5 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
 
(7) Soll eine Person vernommen werden, benachrichtigt das ersuchende Gericht die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Bei der Benachrichtigung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden.
 
(8) Die Beweisaufnahme erfolgt nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts (Artikel 19 Absatz 8 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), soweit die zuständige Behörde keine abweichenden Bedingungen für die Beweisaufnahme festgelegt hat und soweit die Freiwilligkeit und die Freiheit von Zwang gewährleistet sind.