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§ 63a
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
Ersuchen an deutsche Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Konsularbeamte sollen nur nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Durchführung von Beweisaufnahmen in eigener Zuständigkeit ersucht werden.
(2) Das Ersuchen ist formlos – je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle – an die Auslandsvertretung zu richten und auf dem Postweg zu übermitteln.
(3) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich (§ 60a Absatz 2), sofern die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind. Soweit deutsche Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen sich auch Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter zuschalten.