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§ 64
Möglichkeiten, im Ausland Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen
Möglichkeiten, im Ausland Beweis zu erheben oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen
(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung können ausländische Stellen auf der Grundlage des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und bilateraler Vereinbarungen um die Durchführung von Beweisaufnahmen oder anderer gerichtlicher Handlungen im Ausland ersucht werden. Bei bestehender Gegenseitigkeit können ausländische Stellen auch im vertraglosen Verkehr entsprechend ersucht werden.
(2) Deutsche Auslandsvertretungen können nach Maßgabe des § 14 und des Länderteils um Beweisaufnahmen ersucht werden.
(3) Unmittelbare Beweisaufnahmen von Beauftragten deutscher Gerichte sind nur in einigen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig (§ 64j und Länderteil).
(4) Zur Erforderlichkeit von Übersetzungen wird auf § 26 Absatz 1 und den Länderteil verwiesen.
(5) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil..