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§ 64a
Ersuchen um Vernehmung an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen
Ersuchen um Vernehmung an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen
(1) Bei einem Ersuchen um Durchführung einer Vernehmung ist der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, ob die Person als Zeuge, Sachverständiger oder Partei zu vernehmen ist. Der ersuchten Stelle wird die Vernehmung erleichtert, wenn zum Vernehmungsgegenstand auch ein an die zu vernehmende Person zu richtender Fragenkatalog in das Ersuchen aufgenommen wird.
(2) Im Ersuchen ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich erfolgen soll.
(3) Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die einschlägigen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 bis 386, 408 der Zivilprozessordnung) gegebenenfalls in einer Anlage wörtlich anzuführen. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die zu vernehmende Person über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Ist bereits bei Stellung des Ersuchens bekannt, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist hierauf hinzuweisen. Bei Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist zusätzlich zu erläutern, dass nach deutschem Recht das Zeugnisverweigerungsrecht ein Eidesverweigerungsrecht einschließt, und zu bitten, die zu vernehmende Person auch hierüber zu belehren.
(4) Bei Ersuchen um Vernehmung oder Beeidigung einer Partei ist darauf hinzuweisen, dass die Partei berechtigt ist, die Aussage oder den Eid zu verweigern. Zugleich ist die Bitte auszusprechen, die Partei über die Rechtsfolgen von §§ 453 Absatz 2, 446 der Zivilprozessordnung zu belehren. Diese Vorschriften sind wörtlich anzuführen.