§ 64b  
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form


(1) Im Anwendungsbereich einiger Rechtshilfeverträge können ausländische Gerichte gebeten werden, bei der Erledigung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten.

(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.