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§ 64c
Sachverständigentätigkeit im Ausland
Sachverständigentätigkeit im Ausland
(1) Ein von einem deutschen Gericht beauftragter Sachverständiger darf im Ausland nur tätig werden, wenn das deutsche Gericht zuvor die zuständige Stelle des ausländischen Staates um Bewilligung ersucht hat.
(2) Ausländische Sachverständige dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.