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§ 64d
Schriftliche Befragung
Schriftliche Befragung
(1) Für eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist die Stellung eines Beweisaufnahmeersuchens erforderlich. Eine unmittelbare schriftliche Befragung könnte der ausländische Staat als Eingriff in seine Hoheitsrechte ansehen.
(2) Bei Einverständnis beider Parteien (§ 295 der Zivilprozessordnung) kann das Gericht der beweisbelasteten Partei auch aufgeben, eine schriftliche Erklärung eines Auslandszeugen einzuholen (§ 364 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen jedoch auf Schwierigkeiten. Dieser Weg sollte daher nur dann gewählt werden, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass auch auf Betreiben einer Partei Rechtshilfe geleistet wird.