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§ 64e
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
(1) Die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr bei der Erledigung von Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen durch ausländische Stellen grundsätzlich zulässig. Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung, deren Durchführbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr bedarf die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern einer Bewilligung der ersuchten Stelle.
(2) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist in der Regel nur eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern per Video oder Telefon möglich. Die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung sind zuvor zu prüfen.
(3) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob Verfahrensbeteiligte, die nach deutschem Recht bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein dürfen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen.
4) Die ersuchte Stelle ist darum zu bitten, die ersuchende Stelle rechtzeitig über den Termin der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung zu benachrichtigen, es sei denn, die Beteiligten und ihre Vertreter haben erklärt, dass sie auf eine Terminsnachricht verzichten. Das ersuchende Gericht informiert die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter unverzüglich über den Termin.