§ 64f  
Anwesenheit deutscher Richter


(1) Die Anwesenheit deutscher Richter bei Vernehmungen durch das ersuchte Gericht ist nur im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 möglich (siehe § 64i und Länderteil).
 
(2) Bei Vernehmungen durch deutsche Konsularbeamte ist eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts per Video oder Telefon möglich, soweit die technischen Voraussetzungen bei der Auslandsvertretung gegeben sind.