Aktueller Inhalt:
§ 64i
Anwesenheit deutscher Richter
Anwesenheit deutscher Richter
(1) Die Anwesenheit deutscher Richter bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ausländischer Gerichte ist nach Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 nur in bestimmten Vertragsstaaten zulässig (siehe Länderteil). Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video-oder Telefonzuschaltung.
(2) Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der deutsche Richter an den ausländischen Ort der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung reist. Die Bewilligung der Bundesregierung wird durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt und ist vorab elektronisch unter Beifügung des Ersuchens über die Landesjustizverwaltung einzuholen.
(3) Soweit der ersuchte Staat die Anwesenheit deutscher Richter bei der Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung von einer Bewilligung abhängig macht, ist in das Rechtshilfeersuchen auch die Bitte um Bewilligung beziehungsweise um Einholung dieser Bewilligung von der dafür zuständigen Stelle aufzunehmen.
(4) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.