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§ 64h
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter dürfen in allen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ersuchter Stellen anwesend sein (Artikel 7 des Übereinkommens). Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. Eine Video- oder Telefonzuschaltung sollte das deutsche Gericht bei der ersuchten Stelle erbitten.