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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 37  
Übersetzungs- und Benachrichtigungserfordernisse, Annahmeverweigerung


(1) Die EU-Zustellungsverordnung verlangt keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks. Der Empfänger hat jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 1 EU-Zustellungsverordnung das Recht, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

  1. eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder
  2. die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.
Sofern ein Annahmeverweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung besteht, ist der Empfänger hierüber von der Empfangsstelle bei der Zustellung zu belehren.
 
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung bei der Zustellung verweigert oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen zwei Wochen zurückgesandt, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in eine der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. Datum der Zustellung ist in diesem Fall das Datum, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zu der Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, der nach Artikel 13 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ermittelte Tag maßgeblich, an dem das Schriftstück ohne Übersetzung zugestellt worden ist.
 
(3) Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, entscheidet darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen ist (Artikel 9 Absatz 1 EU-Zustellungsverordnung). Zuvor ist sie mündlich oder schriftlich unter Fristsetzung von der Übermittlungsstelle darauf hinzuweisen, dass

  1. der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung genannten Sprachen abgefasst ist, und
  2. sie anfallende Übersetzungskosten zu tragen hat, unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung (Artikel 9 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung).
Die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, kann die Übersetzung auch selbst beibringen. Die Übersetzung sollte beglaubigt sein (Erwägungsgrund 25 der EU-Zustellungsverordnung).

(4) Gibt die Person keine Erklärung zur Frage der Übersetzung ab, sind keine Übersetzungen anzufertigen. Können mehrere Personen eine solche Erklärung abgeben, ist eine Übersetzung beizufügen, sobald eine Person erklärt, dass eine Übersetzung erfolgen soll.