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Zustellungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Für einen Antrag auf Zustellung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, vorbehaltlich der in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der EU-Zustellungsverordnung genannten Ausnahmen, der Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung eröffnet.
(2) Insbesondere dann, wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine Klageerweiterung, eine Streitverkündung, ein Arrest, eine einstweilige Verfügung, ein Mahnbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss über die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugestellt werden soll, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Dem Antrag sind nur solche Anlagen beizufügen, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes notwendig sind. Die Vorlage soll elektronisch erfolgen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 übersendet das Bundesamt für Justiz der Landesjustizverwaltung eine mit dem Auswärtigen Amt abgestimmte Empfehlung zu dem Zustellungsantrag. In der Regel soll diese Empfehlung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Zustellung enthalten. Wird die Anwendung der EU-Zustellungsverordnung befürwortet, fügt das Bundesamt für Justiz seiner Empfehlung ein Begleitschreiben in englischer Sprache oder in der Sprache des Empfangsstaats für die Übermittlung an die dortige Zentralstelle bei. Die Verwendung des Begleitschreibens ist für die deutsche Übermittlungsstelle nicht verpflichtend.
(4) Die Entscheidung, ob der Zustellungsantrag ins Ausland übermittelt wird, obliegt unabhängig von der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz der Übermittlungsstelle. In der Regel ist der Antrag gemäß Artikel 4 Satz 1 Buchstabe c der EU-Zustellungsverordnung an die vom Empfangsstaat benannte Zentralstelle zu übermitteln, die auch im Formblatt A als Empfangsstelle zu bezeichnen ist. Es empfiehlt sich, den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen beizufügen. Um die Erledigung der Zustellung zu fördern, ist in jedem Fall eine Denkschrift (§ 25) beizufügen. Es können Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung anfallen.
(5) Bestehen Schwierigkeiten bei der Erledigung des Zustellungantrags durch die Zentralstelle oder die Empfangsstelle, kann über das Bundesamt für Justiz um Vermittlung durch das Auswärtige Amt ersucht oder die Zustellung auf dem diplomatischen Weg gemäß Artikel 16 der EU-Zustellungsverordnung unter Hinweis auf den Ausnahmefall entsprechend § 54 beantragt werden.
(6) Wird ausnahmsweise die Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Wege beantragt, kann das Auswärtige Amt die Weiterleitung aufgrund entgegenstehender auswärtiger Interessen ablehnen.