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Zustellung durch ausländische Empfangsstellen
(1) Die Übermittlungsstelle erstellt den Zustellungsantrag und übermittelt ihn im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die zuständige ausländische Empfangsstelle. Die Empfangsstelle veranlasst die Zustellung und belehrt den Empfänger erforderlichenfalls über sein Annahmeverweigerungsrecht.
(2) Übermittlungsstelle ist gemäß § 1069 der Zivilprozessordnung für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und für außergerichtliche Schriftstücke das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz.
(3) Empfangsstelle für die Zustellung ist die vom jeweiligen Zustellungsstaat benannte Stelle. Die Angaben der Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Empfangsstellen sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.