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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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§ 138  
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten


(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger in einem anderen Vertragsstaat zur Kostentragung verpflichtet wird, werden im Inland von Amts wegen und ohne Anhörung des Klägers kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Absatz 1 ist im Anwendungsbereich von bilateralen Verträgen, die es ermöglichen, dass eine ausländische Kostenentscheidung im Inland für vollstreckbar erklärt wird, entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Regel der diplomatische Weg vorgeschrieben. Kann der Antrag abweichend von Satz 1 unmittelbar von der Partei beim zuständigen Gericht gestellt werden, ist dies im Länderteil dargelegt.
 
(4) Für die Erledigung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach den §§ 4 bis 7 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ausführungsverordnungen zu den bilateralen Verträgen ist das Amtsgericht zuständig.
 
(5) Wird einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben, so empfiehlt es sich, in dem Beschluss nicht lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden Kostenentscheidung auszusprechen, sondern deren Inhalt in die Formel des Beschlusses derart aufzunehmen, dass die deutschen Vollstreckungsorgane auch ohne Übersetzung der ausländischen Entscheidung alles für die Durchführung der Zwangsvollstreckung Erforderliche aus der Formel des amtsgerichtlichen Beschlusses entnehmen können. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Ausfertigung des Beschlusses mit der ausländischen Kostenentscheidung durch Schnur und Siegel zu verbinden.
 
(6) Die Zwangsvollstreckung ist regelmäßig von der Partei selbst auf eigene Kosten zu betreiben.